Rechtsprechung
BFH, 30.11.1993 - VII B 199/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Pfändung von Forderungen wegen Einkommensteuerschulden und Kirchensteuerforderungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89
Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt …
Auszug aus BFH, 30.11.1993 - VII B 199/93
Das bedeutet, wie der Senat bereits - wenn auch nur beiläufig - erkannt hat (Urteil vom 12. Juni1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, 502, BStBl II 1991, 493, 495), daß dann, wenn ein Gesamtschuldner sich mit dem Aufteilungsantrag (§ 268 AO 1977) gegen die Vollstreckung wendet, diese auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken ist.Sie will bewirken, daß nach Aufteilung einer Gesamtschuld jeder Ehegatte allein seine Steuerschuld trägt (BFHE 163, 498, 501 mit Nachweisen).
- BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03
Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung
Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde ausreichend dargelegt, dass das FG in dem angefochtenen Urteil zu § 277 AO 1977 eine Auffassung vertreten hat, die von dem BFH-Beschluss vom 30. November 1993 VII B 199/93 (BFH/NV 1994, 525) in entscheidungserheblicher Weise abweicht.b) In dem vorstehend ausgeführten Sinne (2. a) ist § 277 AO 1977 im Zusammenhang der Aufteilungsvorschriften in der Rechtsprechung des erkennenden Senats verstanden und angewendet worden (vgl. das Senatsurteil vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, 502, BStBl II 1991, 493, 495, und den Senatsbeschluss in BFH/NV 1994, 525).
Der mit der Gewähr der größeren Richtigkeit versehenen, wenn auch zeitlich aufgeschobenen Verwertung von gepfändeten oder sonst sichergestellten Vermögensgegenständen wird der Vorzug vor einer zügigen und möglicherweise voreiligen Verwertung gegeben, ohne dass die Befriedigung des Fiskus letztlich gefährdet würde, denn ihm stehen alle Möglichkeiten der Pfändung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen offen; aufgeschoben werden muss lediglich die Verwertung, bis die Aufteilung bestandskräftig ist (Senat in BFH/NV 1994, 525).
Da die Einziehungsverfügung des FA über eine bloße Sicherungsmaßnahme hinausgeht und bereits einen Akt der Verwertung darstellt (Senat in BFH/NV 1994, 525), hätte das FA die Einziehung der Steuerforderung gegenüber dem Kläger nicht verfügen dürfen, solange über dessen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden war.
- FG Köln, 26.06.2002 - 14 K 3037/01
Zur Vollstreckungsbeschränkung bei Aufteilung der Gesamtschuld
In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger bezüglich seiner zu § 277 AO vertretenen Auffassung auf den Beschluß des Bundesfinanzhof vom 20.11.1993 VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525.Vollstreckungsbeschränkung im rechtstechnischen Sinne bedeutet dabei, daß jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Aufteilungbetrag hinaus ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.1990 VII R 69/89, BStBl II 1991, 493; BFH-Beschluß vom 30.11.1993 VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525).
- BFH, 04.08.1999 - X B 209/98
PKH; Zustellungsvollmacht für das Einspruchsverfahren
Denn eine solche Beschränkung war für das FA nicht erkennbar und wirkte somit nicht nach außen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. November 1993 III B 72/93, BFH/NV 1994, 525; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 80 AO 1977 Anm. 49 f.). - BFH, 04.12.2001 - X B 155/01
Aufteilungsantrag; vorläufiger Rechtsschutz
Sollte sich das FA an die gesetzliche Vollstreckungsbeschränkung nicht halten --das heißt im Wesentlichen: irreparable Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1993 VII B 199/93, BFH/NV 1994, 525, 526)--, müsste hiergegen vorgegangen und dann u.U. insoweit AdV beantragt werden. - FG Sachsen, 27.01.2003 - 3 K 2069/99
Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar